Steuerreform

Neues Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements

Der Sonderausgabenabzug gem. § 10b Abs. 1a EStG wurde angehoben. Statt bisher 307.000 Euro können Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung künftig bis zu einer Million Euro über zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Mit der Anhebung des Sonderausgabenabzugs ist zudem eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der Vorschrift verbunden: der abzuziehende Betrag muss nicht mehr im Gründungsjahr der Stiftung zugewandt werden. Der Sonderausgabenabzug gilt damit auch für Zustiftungen, die erst nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgen. Verheiratete können den Betrag von einer Million Euro pro Ehegatte, und damit doppelt, geltend machen.

Die Differenzierung der Zwecke im Hinblick auf den unterschiedlichen Spendenabzug von fünf bzw. zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte ist nun aufgehoben und auf einheitliche 20 Prozent angehoben worden.

Letzte Änderung: 18.08.2010 – 20:36 Uhr

© 2010 Malteser Hilfsdienst e.V.
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